Mit dem GEIG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter beschleunigt werden. Das Gesetz gilt für Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) und Nichtwohngebäude (wie Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen oder Museen). Es enthält Anforderungen an die Leitungsinfrastruktur und die Ladeinfrastruktur der Gebäude. Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen und ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Lademanagementsysteme.
Vom GEIG ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden oder überwiegend von diesen genutzt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten überschreiten. Umfassende Informationen zum GEIG, zu den konkreten Anforderungen und zu den Ausnahmen gibt es auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.